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   VGH Bayern, 16.07.2008 - 4 ZB 07.2260   

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https://dejure.org/2008,56803
VGH Bayern, 16.07.2008 - 4 ZB 07.2260 (https://dejure.org/2008,56803)
VGH Bayern, Entscheidung vom 16.07.2008 - 4 ZB 07.2260 (https://dejure.org/2008,56803)
VGH Bayern, Entscheidung vom 16. Juli 2008 - 4 ZB 07.2260 (https://dejure.org/2008,56803)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Gewerbesteuer; Haftungsbescheid; Vollstreckung; Pfändungs- und Überweisungsverfügung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • VGH Bayern, 04.07.2008 - 4 ZB 07.2233

    Gewerbesteuerhaftung; Leistungsgebot

    Auszug aus VGH Bayern, 16.07.2008 - 4 ZB 07.2260
    Wie der Senat in seinem zwischen den Beteiligten ergangenen Beschluss vom 4. Juli 2008 - 4 ZB 07.2233 (AU S. 6) mit Blick auf das Leistungsgebot des Beklagten vom 27. Januar 2006 ausgeführt hat, war es nicht erforderlich, den gegenüber der Mutter des Klägers ergangenen Vollstreckungstitel nach deren Tod auf den Kläger als Miterben umzuschreiben; es reicht aus, dass der Kläger in dem Leistungsgebot eindeutig als neuer Vollstreckungsschuldner bezeichnet war.

    Mit Blick auf die Säumniszuschläge hat der Senat in seinem Beschluss vom 4. Juli 2008 - 4 ZB 07.2233 (AU S. 8) ausgeführt, dass das Rechtsschutzverfahren der Schwester des Klägers und der dort ergangene Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2004 - RN 11 S 04.1104 keine Auswirkungen auf den Kläger haben und nicht zur Rechtswidrigkeit der vom Kläger geforderten Säumniszuschläge führen.

    Der Senat hat sich bereits mehrfach mit diesem Argument befasst (Beschlüsse vom 22.9.2006 - 4 C 06.2257, vom 11.4.2007 - 4 C 07.391 bis 394, vom 19.7.2007 - 4 CS 07.1357, 1358 und vom 4.7.2008 - 4 ZB 07.2233); hierauf wird verwiesen.

    Bei der Bemessung des Streitwerts ist zu berücksichtigen, dass der Kläger im vorliegenden Verfahren - wie auch in den Verfahren 4 ZB 07.2233 und 2258 - eine selbständige Vollstreckungsmaßnahme angreift, mit der der Beklagte ihm gegenüber einen Betrag von 745.451,86 EUR beizutreiben versucht.

  • VGH Bayern, 19.07.2007 - 4 CS 07.1357
    Auszug aus VGH Bayern, 16.07.2008 - 4 ZB 07.2260
    Dass die angefochtene Pfändung- und Überweisungsverfügung vom 13. März 2006 auch insoweit nicht zu beanstanden ist, als sie über 400.000 DM hinaus geht, hat der Senat bereits im Prozesskostenhilfe- und Eilverfahren hervorgehoben (Beschlüsse vom 11.4.2007 - 4 C 07.391 bis 394 und vom 19.7.2007 - 4 CS 07.1357 und 1358); darauf wird Bezug genommen.

    Der Senat hat sich bereits mehrfach mit diesem Argument befasst (Beschlüsse vom 22.9.2006 - 4 C 06.2257, vom 11.4.2007 - 4 C 07.391 bis 394, vom 19.7.2007 - 4 CS 07.1357, 1358 und vom 4.7.2008 - 4 ZB 07.2233); hierauf wird verwiesen.

  • VGH Bayern, 11.04.2007 - 4 C 07.391
    Auszug aus VGH Bayern, 16.07.2008 - 4 ZB 07.2260
    Dass die angefochtene Pfändung- und Überweisungsverfügung vom 13. März 2006 auch insoweit nicht zu beanstanden ist, als sie über 400.000 DM hinaus geht, hat der Senat bereits im Prozesskostenhilfe- und Eilverfahren hervorgehoben (Beschlüsse vom 11.4.2007 - 4 C 07.391 bis 394 und vom 19.7.2007 - 4 CS 07.1357 und 1358); darauf wird Bezug genommen.

    Der Senat hat sich bereits mehrfach mit diesem Argument befasst (Beschlüsse vom 22.9.2006 - 4 C 06.2257, vom 11.4.2007 - 4 C 07.391 bis 394, vom 19.7.2007 - 4 CS 07.1357, 1358 und vom 4.7.2008 - 4 ZB 07.2233); hierauf wird verwiesen.

  • VGH Bayern, 22.09.2006 - 4 C 06.2257
    Auszug aus VGH Bayern, 16.07.2008 - 4 ZB 07.2260
    Der Senat hat sich bereits mehrfach mit diesem Argument befasst (Beschlüsse vom 22.9.2006 - 4 C 06.2257, vom 11.4.2007 - 4 C 07.391 bis 394, vom 19.7.2007 - 4 CS 07.1357, 1358 und vom 4.7.2008 - 4 ZB 07.2233); hierauf wird verwiesen.
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